Gesetze / Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

13. ProdSV

§ 5 Kennzeichnungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2013/5#abs-1 (1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2013/5#abs-2 (2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2013/5#abs-3 (3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.

§ 4 § 6